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Grundstückserwerb
durch Kaufvertrag Käufer + Verkäufer Makler Kosten Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung |
Bei der größten Investition ihres Lebens, dem Hausbau, geben deutsche Familien im Schnitt 250.000 € aus und verschulden sich für circa 25 Jahre. Was sie dabei für ihr Geld bekommen, wissen die meisten Käufer bei Vertragsabschluß höchstens ungefähr. Der bei weitem überwiegende Teil der jährlich rund 200.000 Eigenheimerwerber in Deutschland kauft die sprichwörtliche Katze im Sack.
Der Kaufvertrag über
das Grundstück, das
Erbbaurecht oder das Wohnungseigentum muss notariell beurkundet
werden. Ohne Notar geht es also nicht! Damit wird vom Gesetz
abgesichert, dass der Vertrag, den Sie schließen, beweissicher
ist und dass Sie einen rechtlich einwandfreien Vertrag erhalten.
Der Vertragstext, der Ihnen vorschlagen wird, enthält Klauseln,
mit denen gesichert wird, dass Sie als Verkäufer für Ihr
Grundstück auch wirklich den vereinbarten Kaufpreis und als
Käufer
für Ihr Geld auch wirklich das Grundstück und das Haus so wie
erwartet erhalten werden.
Geben Sie alle Erklärungen in das notarielle Protokoll, die
vereinbart sind! Stellen Sie Fragen! Klären Sie Unklarheiten!
Der Vertrag soll ja gerade sichern, dass alle vereinbarten
Vertragsbedingungen auch festgehalten werden. Leider kommt es
immer wieder vor, dass ein Kaufvertragsgeschäft hinterher zu
Streitigkeiten führt.
Geben Sie als Verkäufer auch die Mängel des Hauses bekannt! Der Käufer muss wissen, worauf er sich einlässt. Sie kennen das Haus und seine Macken, der Käufer nicht. Mängel zu verschweigen, kann in teuren, verlorenen Prozessen enden!
Besichtigen Sie das Haus vor der Beurkundung gründlich. Wenn Sie kein Fachmann im Bauwesen sind: Nehmen Sie einen Maurermeister oder einen Architekten oder einen anderen Baufachmann zur Besichtigung mit. Das Geld, dass Sie hier ausgeben, lohnt sich in aller Regel, weil Sie damit eine eigene, nicht verkäufergesteuerte Begutachtung der Bausubstanz erhalten.
Geben Sie den Kaufpreis nicht falsch an!
Dieses Phänomen
kommt leider immer wieder vor. Manchmal wird der Kaufpreis zu
hoch angegeben, um damit der finanzierenden Bank einen höheren
Verkehrswert vorzutäuschen. Häufig wird der Kaufpreis zu
niedrig angegeben. Damit sollen Notar- und Gerichtskosten sowie
Grunderwerbsteuer gespart werden. Vorsicht!!! Sie schließen
damit zwei Verträge:
Einmal den beurkundeten, der jedoch als Scheingeschäft nichtig
ist, weil er ja von beiden Seiten gar nicht ernstlich gewollt ist;
zum anderen denjenigen - mündlich - geschlossenen Vertrag
über
die tatsächliche Kaufpreissumme, der aber nicht beurkundet und
damit formnichtig ist!
Außerdem machen sich wegen der Grunderwerbsteuerreduzierung
beide Seiten der Steuerhinterziehung strafbar!
Diese Frage sollten Sie in einer Besprechung vor
der
Beurkundung mit Ihrem Steuerberater oder dem Notar besprechen. In
der Regel sind Eheleute betroffen. Eine emotionale Entscheidung
ist hier fehl am Platze!
Wollen beide Eheleute den Kaufvertrag gemeinsam schließen, so
werden sie gemeinsamen "je zur ideellen Hälfte" als
Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Eintragungen im
Grundbuch sind damit nur noch gemeinsam möglich, d. h. jede
Grundschuld, jede Belastung überhaupt, aber auch jede
Löschung
von Belastungen ist nur noch gemeinsam möglich.
Verstirbt einer der Ehepartner, so vererbt er an seine Erben die
ihm gehörende Haushälfte. Sollten Pflichtteilsberechtigte
Ansprüche
geltend machen, so berechnet sich deren Forderung nach dem
hinterlassenen Vermögen, hier also "nur" nach dem
halben Grundstückswert (einschließlich Haus).
Siehe zum Themenkreis Erben und Vererben
Steuerliche Aspekte sind mit zu
berücksichtigen. Beispiel:
Einer der Ehepartner richtet in dem gekauften Haus einen
selbständigen
Betrieb ein. Der andere Ehepartner ist hier häufig alleiniger
Käufer
und vermietet dem Unternehmen seine Immobilie (oder einen
Hausteil). Dadurch erreicht man eine Streuung der Einnahmen.
Ein anderer Gedanke ist auch nicht zu vernachlässigen: Kommt es
wegen des Kaufvertrages innerhalb der Gewährleistungsfrist zu
Meinungsverschiedenheiten mit dem Verkäufer, so wird derjenige,
der den Kaufvertrag auf der Käuferseite geschlossen hat, die
Ansprüche stellen und gegebenenfalls gerichtlich einklagen. Sein
Ehepartner, der ja alle Besprechungen miterlebt hat, kann jetzt
eventuell erforderliche Aussagen der Beteiligten - auch vor
Gericht als Zeuge - bestätigen; dies aber nur dann, wenn dieser
nicht mit gekauft hat!
Mit einem grundsätzlichen Ja oder Nein
kann diese Frage nicht
beantwortet werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Für den Verkäufer bietet sich eine Reihe
von
Vorteilen mit dem Auftrag an einen Immobilienmakler. Zunächst
ermittelt der Makler einen marktgerechten Kaufpreis. Der Verkäufer
verschenkt also nichts. Der Makler hat den Überblick über die
üblichen Kaufpreise, der Verkäufer meist nicht. Die
Besichtigungen braucht der Verkäufer nicht mehr selbst
durchzuführen.
Das erledigt der Makler ebenfalls. Und der Verkäufer erspart
sich die Kosten der Zeitungsannoncen. Zahlreiche kleinere, aber
eben auch notwendige Tätigkeiten wie z. B. das Ablesen von
Zählerständen
usw. werden häufig ebenfalls vom Maklerpersonal erledigt.
Der Käufer kann, wenn er sich an einen
Immobilienmakler wendet, in der Regel aus einem großen Pool von
Angeboten wählen.
Kommt der Vertragsabschluß aufgrund einer Vermittlung des
Maklers zustande, trägt der Käufer regelmäßig die
Courtagekosten. Das liegt daran, dass der Kaufpreis bereits
berücksichtigt, dass
der Verkäufer von diesen Kosten freigestellt ist. Im
Endeffekt bedeutet dies, dass die Grunderwerbsteuer und die
Gerichtskosten eben nur auf der Grundlage des geringeren
Kaufpreises zu entrichten sind.
Leider gibt es bei den Immobilienmaklern eine Reihe von "schwarzen
Schafen". Um Immobilienmakler zu werden, bedarf es nur einer
Gewerbeanmeldung, weiter nichts; insbesondere ist keine
Ausbildung erforderlich. Dennoch werden Sie meist schon im ersten
Gespräch spüren, ob der Immobilienmakler qualifiziert ist
oder
nicht. Die Größe seines Büros oder die Verbindung mit
einem
Bankinstitut sind für sich alleine genommen noch keine
Qualifikationsmerkmale!
Die Maklercourtage beträgt in der Regel 5
% zuzüglich
Mehrwertsteuer. Verlangt der Makler mehr, muss er schon plausible
Gründe anführen, sonst dürfte er nicht seriös sein.
Die Courtage steht nicht gesetzlich fest, sondern ist
verhandelbar. Sie mag im Verhältnis zur Leistung recht hoch
erscheinen. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass der
Makler zunächst einmal hohe Investitionen vor sich herschiebt:
Zeitaufwand für die Kaufpreisbewertung, Inseratskosten,
Zeitaufwand für Gespräche mit anderen Kaufinteressenten. Und
häufig
geht der Makler leer aus; diese Kosten müssen bei einem
Vermittlungserfolg mit gedeckt werden.
Grundsätzlich ist der Notar verpflichtet, Sie als Beteiligten über die rechtliche Tragweite des geplanten Rechtsgeschäftes umfassend zu beraten. Der Notar ist aber, im Gegensatz zum Rechtsanwalt, zur Einhaltung strikter Neutralität verpflichtet, während der Rechtsanwalt (der auch den Beruf des Notars haben darf, nur eben wegen dieses Vertrages nicht als Notar tätig sein darf) Sie und nur Sie alleine mit Ihren Interessen vertritt. Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Vertretung oder auch nur mit einer Beratung über den Vertrag beauftragen, haben Sie eine zusätzliche Absicherung über die rechtliche Tragweite des Vertrages. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind allerdings erheblich, sie liegen weit über denen des Notars. Schon ein einziger vermiedener Fehler dürfte aber die Rechtsanwaltskosten aufwiegen.
Sobald der Entschluss über den
Kaufvertrag grundsätzlich
feststeht. Über die Person des Notars sollte mit dem
Vertragspartner Einigkeit bestehen; kann man sich schon darüber
nicht einigen, besteht der berechtigte Verdacht, dass es weitere
Streitpunkte geben wird.
Den Notar werden Sie um einen Entwurf Ihres Vertragswerkes bitten.
Schildern Sie, wie bereits erwähnt, auch die kleineren
Einzelheiten Ihrer Abmachungen, damit die Vollständigkeit des
Vertragstextes gewährleistet ist.
Lassen Sie sich nicht davon erschüttern, dass Sie einen sehr
umfangreichen Vertragsentwurf erhalten. Manchmal kommt es im
Nachhinein auf jede Kleinigkeit an! Kurze Texte, manchmal nur über
2 1/2 DIN-A-4-Seiten, sind zwar zunächst angenehm, weil die
Beurkundung schnell vonstatten geht; hinterher rächt sich dies
aber schnell, weil der Streit - im schlimmsten Fall sogar der
Rechtsstreit - vorprogrammiert sein kann.
Der Notar wird Ihnen auf Wunsch auch eine Übersicht
der entstehenden Kosten liefern. Die Kosten richten sich nicht
etwa nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem Wert des Vertrages.
Ein kleines Excel-Berechnungsprogramm für Ihre hauseigene Vorabberechnung können Sie hier im Format Excel 7.0 (Excel 95) für Euro-Beträge erhalten. Wählen Sie "Datei von ihrem aktuellen Ort öffnen".
Wer den Kaufpreis finanzieren muss, ist zumeist auf die Hilfe von Banken angewiesen. Lassen Sie sich an dieser Stelle überraschen, was Sie Ihr Bankkredit kostet. Geben Sie den Kaufpreisteil ein, den Sie finanzieren müssen, und tragen Sie die angestrebte Laufzeit ein (20 Jahre sind nur eine Vorgabe):
Hier sind die Links zu den 4 in Niebüll vertretenen Banken:
Hinweise auf Immobilienangebote von FOCUS-Online gibt es hier.
Die Möglichkeit, eine Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung zu erwerben, ist zwar ungewöhnlich, aber dennoch nicht ausgeschlossen. Hier ist allerdings große Erfahrung erforderlich. Entweder kennen Sie sich im Zwangsversteigerungsrecht selbst aus, oder aber Sie nutzen unsere anwaltliche Hilfe für die Vertretung als Bieter bei einer Zwangsversteigerung an. Beachten Sie aber bitte, dass eine Vertretung nur ENTWEDER als anwaltlicher Vertreter ODER als Notar (Ausbietungsgarantie, Grundschuldbestellung) möglich ist. Sprechen Sie bitte rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin mit uns. Wir helfen gerne!
Eine ganz allgemeine Einführung gibt es,
leider mit viel
Werbemüll drumherum, bei FOCUS Online |
Geld | Immobilien | Zwangsversteigerungen.
Ein Video über Zwangsversteigerungen:
Übersicht der Zwangsversteigerungsangebote:
Die nachfolgenden allgemeinen Hinweise gelten auch für die Versteigerung von Erbbaurechten, Wohnungseigentum oder Teileigentum.
Beschaffen Sie sich soviel wie möglich an Informationen über das "Versteigerungsobjekt"! Diese können Sie erhalten
Der Versteigerungstermin:
Was müssen Sie mitbringen?
Abgabe von Geboten
Machen Sie sich vorher Gedanken darüber,
wie hoch Sie gehen
wollen; lassen Sie sich nicht vom "Versteigerungsfieber"
anstecken, Sie könnten es bitter bereuen! Über das
Versteigerungsverfahren wird Sie in aller Regel der zuständige
Rechtspfleger ausführlich informieren. Fragen beantwortet man
dort gerne.
Den Wert bestehen bleibender Rechte und Belastungen müssen Sie in
Gedanken hinzurechnen.
Zum Beispiel:
| 1. "Bargebot": Sie bieten | EUR 800.000,00 |
| 2. Es bleiben folgende Rechte bestehen: | . |
|
EUR 1.000.000,00 |
|
EUR 200.000,00 |
| macht insgesamt: | EUR 2.000.000,00 |
Sicherheitsleistung
Wie schon erwähnt: Meistens muss Sicherheit hinterlegt werden. Wenn eine Bank die Versteigerung betreibt (was meist der Fall ist), und Sie zu dieser Bank gute Kontakte haben, können Sie durch rechtzeitige Information über die Bietabsicht dafür sorgen, dass der Terminsvertreter der Bank bei Ihnen auf Sicherheitsleistung verzichtet. Wenn Sie aber Sicherheit hinterlegen müssen, so beträgt sie immer 10 % des festgesetzten Wertes und kann erbracht werden durch
Zuschlagsbeschluss:
Meistens erhält der Meistbietende den Zuschlag sofort und ist damit neuer Eigentümer des Grundstücks/Hauses. Es gibt aber Ausnahmen:
Der Zuschlag wird vom Gericht versagt, wenn
Ihr Gebot die Hälfte
des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreicht. Liegt es darüber,
aber noch unter 7/10 des Verkehrswertes, kann von einigen
Verfahrensbeteiligten die Versagung des Zuschlages beantragt
werden. Was dann passiert, wird der Rechtspfleger erklären: Es
gibt einen neuen Versteigerungstermin, in dem diese Grenzen nicht
mehr zählen. Der Zuschlag kann dann auf jedes Meistgebot erteilt
werden.
Endet in einem solchen Fall die Versteigerung mit einem
unverhältnismäßig
niedrigen Gebot, kann das Gericht den Zuschlag versagen, um
unverhältnismäßige Nachteile für den
Eigentümer zu vermeiden
(kommt fast nie vor).
Zahltag:
Das Amtsgericht setzt einen "Verteilungstermin" fest, der 1 bis 2 Monate nach dem Versteigerungstermin stattfindet. Der neue Eigentümer erhält schriftlich eine Zahlungsaufforderung mit den vom Gericht ausgerechneten Zinsen und muss bis zum Verteilungstermin diesen Betrag zahlen. Sie können bar zahlen oder vorher überweisen. Auch wenn die Rechtspfleger der Gerichte die Überweisung lieber sehen, weil dann nicht so viel Bargeld in der Amtsstube liegt: Sie dürfen auch bar zahlen. Die Zinsen bei Ihrer Hausbank zahlen Sie dann erst, wenn Sie das Geld morgens dort abholen. Noch eins: Sagen Sie Ihrer Hausbank einige Tage vorher Bescheid, in welcher Höhe Sie Bargeld brauchen, damit man dort nicht in 100-DM-Scheinen auszahlen muss.