
Die Zahlungsmoral der Schuldner wird immer schlechter. Das ist nur regelmäßig aus den Zeitungen zu erfahren, sondern auch in unserer täglichen Inkassoarbeit fällt uns dieser Trend auf. Die Methoden der Schuldner, sich den Zahlungsverpflichtungen zu entziehen oder dies zumindest zu versuchen, sind durchaus vielfältig. Das Insolvenzverfahren hat mittlerweile den Status eines gängigen Finanzierungsmodells für Anschaffungen aller Art erreicht.
Für die Inhaber eines
mittelständischen Unternehmens, das
offene Forderungen gegen seine Kunden hat, stellt sich die Frage,
ob der Inkassoeinzug durch einen Rechtsanwalt lohnt. Diese Frage
sollte uneingeschränkt bejaht werden.
Spricht es sich erst herum, daß offene Forderungen nicht
liquidiert werden, erreichen Sie schnell einen Zustand, den Sie
nun wirklich nicht wünschen. Dann ist Ihr Unternehmen nämlich
finanziell geschwächt, im schlimmsten Fall sogar
zahlungsunfähig. Sie haben Ihren Teil zum Geschäft
beigetragen,
Ware geliefert oder eine Leistung erbracht. Weshalb wollen Sie
dann auf die Ihnen zustehende Gegenleistung verzichten?
Das ist ganz einfach: Sie faxen uns unter 04661-2329 Ihre Rechnung sowie - wenn vorhanden - die Mahnungen an den Kunden zu. Dann wissen wir Bescheid. Falls wir noch Fragen haben, rufen wir Sie an.
Was machen wir jetzt für Sie?
Wir schreiben den Schuldner zunächst
einmal an und fordern
ihn zur Zahlung auf, und zwar
- Ihre Forderung
- die Ihnen zustehenden Mahnkosten
- die Zinsen
- und unsere Kosten.
Der Schuldner bekommt damit eine letzte Chance, die offenen
Schulden ohne gerichtliches Verfahren zu bereinigen.
Zahlt der Schuldner nicht, erfolgt als nächstes das gerichtliche
Mahnverfahren. Wir reichen beim zuständigen Amtsgericht einen
Mahnbescheidsantrag ein.
Zahlt der Schuldner daraufhin immer noch nicht, erhalten wir nach
Ablauf einer Zweiwochenfrist einen Vollstreckungsbescheid.
Mit diesem "Vollstreckungstitel" ist es uns möglich,
die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchzuführen. Diese
sieht, von Sonderfällen abgesehen, so aus, daß der
zuständige
Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt wird.
Ergibt sich keine Pfändungsmöglichkeit, so muß der
Schuldner
die "eidesstattliche Versicherung", den früheren
Offenbarungseid, ablegen. Aus dem Vermögensverzeichnis des
Schuldners ergeben sich meist weitere
Vollstreckungsmöglichkeiten, zum Beispiel
- eine Kontopfändung
- eine Lohnpfändung (auch Arbeitslosengeld ist pfändbar!)
- die Verwertung von Grundstücken
- eine "Taschengeldpfändung" beim Ehepartner
oder anderes, was den Schuldner zwingt, seine
Zahlungsverpflichtung zu erfüllen.
Zunächst einmal: Grundsätzlich hat
der Schuldner ALLE
Kosten, die durch den Inkassoeinzug entstehen, zu ersetzen.
Unsere Gebühren ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
die Gerichtskosten aus dem Gerichtskostengesetz, und die
Gerichtsvollzieherkosten aus dem Gerichtsvollzieherkostengesetz.
Es ist also, wie es in Deutschland so üblich ist, alles
geregelt.
Für ständige Auftraggeber bieten wir als mögliche Alternative eine Honorarvereinbarung entsprechend den Richtlinien für Beitreibungssachen an, die nachfolgend wiedergegeben wird. Diese vereinbarten Gebühren liegen unter bestimmten Voraussetzungen ganz erheblich unter den gesetzlichen Gebühren.
Das ist ganz einfach. Sie drucken den Text
aus. Setzen Sie bitte Ihren Firmenstempel ein und unterschreiben
Sie unten am Textende. Danach faxen Sie uns den Text unter
04661-2329 zu.
Der
Schuldner ist Betrüger!
Das kommt häufig genug vor: Im Baumarkt
wird Ware eingekauft; Heizöl bestellt; beim Autohändler
läßt man das Auto reparieren; ein Mietvertrag über eine
Wohnung wird abgeschlossen; und das alles in der Kenntnis, das man
sowieso nicht bezahlen kann. Das ist BETRUG!
Wir überprüfen bei erfolgloser Zwangsvollstreckung, ob Betrug
vorliegt. Das ist nach unserer Schätzung bei rund 80 % aller
offenen Forderungen der Fall! Mit weiteren Maßnahmen sorgen wir
dafür, daß der Schuldner im Insolvenzverfahren nicht mit
einer Restschuldbefreiung aus seiner Zahlungspflicht kommt und
daß die (hohen) Pfändungsfreigrenzen auf Sozialhilfeniveau
heruntergedrückt werden. Hier hat schon mancher "unserer"
Schuldner überrascht feststellen müssen, daß er eben
doch eine Zahlungspflicht hat! Und mit diesem Schritt haben wir
häufig den gewünschten Erfolg, daß zum Schluß die
Forderung mit Zinsen auf Ihrem Konto landet, während alle anderen
Gläubiger desselben Schuldners ihre Forderung im Wege der
Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzverfahren abschreiben können.