Liebe
Kolleginnen und Kollegen,unser Büro befindet sich in direkter Nähe
zum Amtsgericht Niebüll. Zum Bezirk des Amtsgerichts Niebüll
gehören auch die Inseln Sylt, Föhr und Amrum. Naturgemäß führen
wir deshalb auch eine große Anzahl von Prozessen in Untervollmacht
beim Amtsgericht. Deshalb haben wir häufig mit "Untermandaten"
zu tun.
Wir sind auch gerne bereit, für Sie und Ihre
Mandantschaft Vertretungen in Untervollmacht zu übernehmen.
Häufig
werden hier Gebührenteilungsabreden gewünscht. Hierzu bitten wir um
Verständnis dafür, daß wir solche Abreden unter zwei Bedingungen
stellen, nämlich
1.
daß zum einen sämtliche
Schriftsätze von Ihnen angefertigt und die Besprechungen mit der
Mandantschaft von Ihnen durchgeführt werden und zum anderen die
Zahlung der von hier aus angeforderten geteilten Gebühren und
Vorschüsse auf erstes Anfordern (innerhalb gesetzter Zahlungsziele)
erfolgt, und
2.
daß die Grundsätze, die die
schleswig-holsteinische Rechtsanwaltskammer uns aufgibt, beachtet
werden.
Als eine angemessene Honorierung im Sinne des § 49b III
BRAO ist danach in der Regel eine hälftige Teilung aller anfallenden
Gebühren ohne Rücksicht auf deren Erstattungsfähigkeit anzusehen
(Rundschreiben der schleswig-holsteinischen Rechtsanwaltskammer vom
09.08.1996, S.3 unter „Gebühren- und Honorarteilung" und
II/1997, S.10 zu Nr. 3a).
Dazu zählt auch die Korrespondenzgebühr
(LG Halle 11 O 24/97 vom 21.03.1997, BRAK-Mitt. 1998, S. 99; AnwG
Tübingen A8/1998 vom 11.12.1998, BRAK-Mitt. 1999, S. 96=AnwBl 1999,
S. 229).
Daraus folgt, daß in den meisten Fällen in erster
Instanz die Gebührenteilungsabrede nahezu leerläuft, denn der
Hauptbevollmächtigte erhält 1,3 volle Gebühren (VV 3100 RVG) und
der Unterbevollmächtigte 1,85 Gebühren (VV 3104, 3401 und 3102,3402
RVG).