Diese Seite befaßt sich mit den Kosten eines Rechtsanwalts.Wegen Notarkosten gehen Sie bitte hierher.
Zusammensetzung der Anwaltskosten
Die
Anwaltsgebühren und ihre
Höhe
Prozeßkostenrechner
Rechtsschutzversicherung
Prozeßkostenhilfe
Honorarvereinbarungen
Zusammensetzung der Anwaltskosten:
Die Anwaltskosten setzen sich im Wesentlichen zusammen aus
den Anwaltsgebühren
den Auslagen des Anwalts
der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 16%.
Die Auslagen des Anwalts (z.B. für Telefon, Porto , Reisekosten etc.) halten sich meist im Rahmen. Oft wird nur eine Pauschale von 20,00 Euro berechnet. Auch die Umsatzsteuer (16% auf Gebühren und Auslagen) lässt sich leicht nachrechnen. Schwieriger sind die eigentlichen Anwaltsgebühren nachzurechnen, die im folgenden behandelt werden.
Die Anwaltsgebühren und ihre Höhe:
Den wesentlichen Teil der Anwaltskosten machen die Gebühren aus. Diese sind für einen Klienten am schwierigsten zu überprüfen. Man muss die Höhe der Anwaltsgebühren in zwei Schritten ermitteln:
welche Gebühren entstehen überhaupt?
wie hoch sind sie?
1. Welche Gebühren entstehen, richtet sich nach dem Auftrag, den der Klient seinem Anwalt gibt.
Soll der Anwalt nur beraten, so entsteht auch nur eine Beratungsgebühr. Die Beratungsgebühr ist nicht mehr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt, sie richtet sich also nach allgemeinen Kriterien. Eine solide Beratung kostet Zeit und damit eben auch Geld. In der Regel berechnen wir zwischen 50 und 60 € je Viertelstunde. Selbstverständlich können wir eine Kostenvereinbarung vorab treffen.
Soll ein Rechtsstreit aussergerichtlich geregelt werden (soll z.B. der Anwalt den Gegner anschreiben und ihn zur Unterhaltszahlung auffordern), so entstehen Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit. Auch diese Gebühren sind niedriger als Kosten eines Gerichtsprozesses. Es handelt sich zum einen um die sogenannte Geschäftsgebühr, die dadurch entsteht, dass der Anwalt irgendwie nach außen tätig wird, z.B. indem er den Gegner anschreibt. Diese Gebühr deckt grundsätzlich den gesamten Schriftwechsel außerhalb eines Gerichtsverfahrens einschließlich der Besprechung mit der Gegenseite, Zeugen usw. ab, so zum Beispiel die Schadensregulierung in einem Verkehrsunfallverfahren mit der Haftpflichtversicherung der Gegenseite. Es gibt also keine "Kosten für nur ein Schreiben".
In ein und derselben Angelegenheit entstehen diese Gebühren nur einmal. Schreibt der Anwalt also z.B. den Gegner an, so entsteht hierdurch die Geschäftsgebühr. Muss der Anwalt später noch mal schreiben, so entsteht für dieses Schreiben keine neue Gebühr mehr. Allerdings kann der Umfang der Arbeit Einfluss auf die Höhe der Gebühr haben. Hatte der Anwalt z.B. zunächst nur ein kurzes Schreiben an den Gegner geschickt, für das eigentlich nur eine halbe Gebühr anzusetzen wäre, so kann der Anwalt, wenn er mehrere Briefe in dieser Sache schreiben muss, eine höhere Gebühr fordern.
Kommt es zu einem Prozess, so entstehen wiederum andere Gebühren.
In einem Prozess entstehen in der Regel mindestens zwei Anwaltsgebühren: Die erste Gebühr entsteht dadurch, dass der Anwalt eine Klage oder einen Antrag einreicht bzw. dass der Gegenanwalt darauf antwortet. Diese Gebühr nennt man Prozessgebühr. Die zweite Gebühr entsteht dadurch, dass der Anwalt an der Gerichtsverhandlung teilnimmt (sogenannte Verhandlungsgebühr). Oft entsteht auch noch eine dritte Gebühr, und zwar die sogenannte Einigungsgebühr. In einem Prozess entstehen also in der Regel zwei oder (manchmal) drei Gebühren.
2. Die Höhe einer Gebühr richtet sich nach dem sogenannten Streitwert. Der Streitwert ist je nach dem Gegenstand des Prozesses verschieden. Er ist ein theoretischer Betrag, aufgrund dessen in einer Tabelle der Rechtsanwaltsgebührenordnung die Anwaltsgebühren ermittelt werden können. Beträgt der Streitwert z.B. 5.000,- Euro, so bedeutet dies also nicht, dass 5.000,- Euro zu zahlen sind, sondern man schaut in die Tabelle und kann dort ablesen, wie hoch bei einem Streitwert von 5.000,- Euro eine volle Gebühr ist.
Für jeden Prozessgegenstand gibt es verschiedene Streitwerte. Werden in einem Verfahren mehrere Streitgegenstände verhandelt, so müssen die einzelnen Streitwerte zusammenaddiert werden zu einem Gesamtstreitwert. Wird z.B. - was die Regel ist - zusammen mit der Scheidung auch über den Versorgungsausgleich entschieden, so setzt sich der Gesamtstreitwert des Prozesses aus den Streitwerten für die Scheidung und für den Versorgungsausgleich zusammen. Wird außerdem eine Regelung des Sorgerechts beantragt, so muss auch noch deren Streitwert hinzuaddiert werden usw.
Wie hoch ist das Risiko, wenn ich klage? Fragen Sie uns nach den entstehenden Kosten! Oder rechnen Sie selbst, dieser Risikorechner der Allianz-Versicherung ist empfehlenswert.
Bedenken Sie dabei aber bitte, dass
derjenige zur Kostenerstattung verpflichtet ist, der verliert,
Rechtsschutzversicherungen die gesetzlichen Kosten übernehmen, soweit das von den Versicherungsbedingungen her möglich ist,
möglicherweise Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann (fragen!)
Lohnt sich eine Rechtschutzversicherung?
Diese Frage kann genauso wenig abschließend beantwortet werden
wie die Frage, ob sich eine Feuerversicherung lohnt. Hat es gebrannt
und ist die Feuerversicherung leistungspflichtig, hat sich die
Versicherung "gelohnt". Ähnlich ist es bei den
Rechtschutzversicherungen.
Alle Rechtschutzversicherungen haben
grundsätzlich die gleichen Vertragsbedingungen, die "ARB"
= Allgemeine Rechtschutzversicherungsbedingungen. Wenn Sie sich für
eine Rechtschutzversicherung interessieren, lassen Sie sich diese
Bedingungen vorher aushändigen und lesen Sie sie in aller Ruhe. Dann
wissen Sie nicht nur, was versichert ist, sondern auch, was nicht
versichert ist.
Welche Rechtschutzversicherung sollten Sie wählen?
Suchen Sie sich Ihren Vertragspartner so aus wie auch bei den anderen
Versicherungen, die Sie haben. Wenn Sie alle Versicherungen in einer
Hand haben wollen, wird Ihnen die Wahl leicht fallen. Das ist, auch
wenn die Prämie höher ist als bei der Konkurrenz, manchmal
vorteilhaft, nämlich dann, wenn eine Kostenübernahme nicht
eindeutig ist, sondern möglicherweise nur eine Kulanzzahlung in
Frage kommt. Keine Versicherung möchte einen guten Kunden
verlieren.
Haben Sie die preisgünstigste Versicherung gewählt,
dann ist diese Versicherung im Schadenfall genauso an die ARB
gebunden wie alle anderen Rechtschutzversicherungen auch. Gehen Sie
dann aber bitte auch davon aus, daß Kulanzzahlungen nicht gewährt
werden.
Es gibt Rechtschutzversicherungen mit und ohne
Selbstbeteiligung, es gibt Spezialversicherungen beispielsweise für
Verkehrsrecht... Schauen Sie sich die Internetseiten der
Rechtschutzversicherer an, dort erhalten Sie als Internetnutzer eine
große Menge frei verfügbarer Informationen.
Lassen Sie sich
nicht nur erzählen, was versichert ist, sondern fragen Sie auch, was
nicht versichert wird! Selbstverständlich liegen die ARB auch hier
vor, wir schicken Sie Ihnen also gerne zu.
Einige
Rechtsschutzversicherer:
Örag * AdvoCard * Allianz * Deurag * R+V * Agrippina.de * Mecklenburgische * ARAG
Prozeßkostenhilfe / Beratungshilfe
Bei geringen Einkünften können sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner für anwaltliche Leistungen außerhalb eines Gerichtsverfahrens Beratungshilfe und für Gerichtsverfahren Prozeßkostenhilfe beantragen. Prozeßkostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die Klage beziehungsweise die Klageabwehr erfolgsversprechend ist. Sie bedeutet,
man muss keine Gerichtskosten zahlen;
in den allermeisten Fällen (Gegenstandswert ab 3.500,00 Euro) sind auch die Anwaltsgebühren niedriger. Je nachdem, wie hoch bzw. niedrig das Einkommen ist, kann man die Anwaltskosten entweder in Raten zahlen, oder ist sogar völlig davon befreit. Wenn man Sozialhilfe bezieht, erhält man Prozeßkostenhilfe ohne Raten.
Um die Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular ausgefüllt werden, das Sie hier erhalten. Der Antragsteller muss einen Einkommensnachweis beifügen (oder aber den Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid o.ä.), eine Kopie des Mietvertrages, des letzten Kontoauszuges sowie ggf. Unterlagen über Schulden.
Führen Ehegatten einen Prozeß gegeneinander (z.B. Scheidung, Ehegattenunterhalt), so gibt es folgende Besonderheit: derjenige Ehegatte, der vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen kann, hat gegen diesen Ehegatten auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuß. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß dem unterhaltsberechtigten Ehegatten deshalb dessen Gerichts- und Anwaltskosten vorschießen. Bei einer Scheidung, einem Prozeß auf Ehegattenunterhalt oder bei einem anderen Prozeß zwischen Ehegatten gibt es deshalb nur dann Prozeßkostenhilfe, wenn
entweder kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten besteht
oder wenn zwar ein Unterhaltsanspruch besteht, der andere Ehegatte sich aber weigert zu zahlen und deshalb erst einmal verklagt werden müßte.
Schließlich ist für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe immer Voraussetzung, daß der Prozeß Aussicht auf Erfolg hat. Deshalb gibt es z.B. keine Prozeßkostenhilfe für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn die besonderen Voraussetzungen für eine solche Scheidung nicht gegeben sind.
Beratungshilfe- und Prozeßkostenhilfesachen können NICHT vorrangig bearbeitet werden. "Eilfälle" gibt es hier nicht.
Keine Illusionen bitte: Die gesetzlich festgelegten Gebühren, die der Rechtsanwalt abrechnen darf, reichen in vielen Fällen nicht, um die Kosten eines laufenden Bürobetriebes zu decken. Die letzte Anpassung der gesetzlichen Gebührenordnung stammt aus dem Jahre 2004; seitdem sind die Gehälter der Mitarbeiter, die Versicherungsprämien, die Kosten der Büroausstattung deutlich gestiegen, die Gebührenordnung aber nicht. Fälle mit hohem Aufwand bei geringem Gegenstandswert (s.o.) können deswegen nur dann sachgerecht vertreten werden, wenn eine Vereinbarung über die Anwaltsgebühren getroffen wird, wobei diese über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht. Dies betrifft insbesondere Strafsachen, bei denen eine effektive Verteidigung nur mit hohem Aufwand möglich ist, der mit den vergleichsweise niedrigen gesetzlichen Gebühren betriebswirtschaftlich nicht zu decken ist.