Die liebe
Familie...
Scheidungsvoraussetzungen
Internationales
Recht
Antragsvoraussetzungen
Härtescheidung
Scheidungsfolgenvergleich
Ausschluss
des Versorgungsausgleiches
Kosten
Ehescheidung
- die Scheidungsvoraussetzungen:
Das
Wichtigste vorab:
- Eine Ehe kann grundsätzlich
nur durch eine Scheidung aufgelöst werden. Das gilt auch
dann, wenn die Eheleute erst ganz kurz verheiratet sind. Eine
Annullierung ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich,
z.B. wenn der andere Ehegatte über Vorstrafen, voreheliche
Kinder oder schwere Krankheiten getäuscht hat oder bei einer
Scheinehe.
- Eine Ehe kann grundsätzlich erst nach Ablauf
eines Trennungsjahres geschieden werden. Wenn die Eheleute sich einig
sind, können sie übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt
vortragen, den das Gericht nicht überprüft.
- Die Ehe
wird geschieden, wenn sie "zerrüttet" ist. Entweder
sind sich die Eheleute über die Scheidung und die
Scheidungsfolgen einig - dann braucht die Zerrüttung nicht mehr
geprüft zu werden. Oder die Eheleute sind sich nicht über
alles einig - dann muss dem Gericht erklärt werden, warum die
Ehe zerrüttet ist.
Das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht
Sind beide Ehegatten Deutsche, so ist allein deutsches Recht anwendbar.
Ist nur einer der Ehegatten Deutscher, so richtet sich die Ehescheidung nach deutschem Recht, wenn sie in Deutschland stattfindet. Findet die Ehescheidung im Ausland statt, so ist u.U. das dortige Recht anzuwenden.
Sind beide Ehegatten Ausländer, so findet deren Heimatrecht Anwendung, wenn sie beide die gleiche Staatsangehörigkeit haben. Sind sie verschiedener Staatsangehörigkeit und leben sie gemeinsam in Deutschland, so richtet sich die Scheidung nach deutschem Recht.
Im Folgenden wird die deutsche Rechtslage dargestellt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nur geschieden werden, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde".
Wann ist nun eine Ehe gescheitert? Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Vorausgesetzt wird also:
eine Trennung der Eheleute;
keine Hoffnung, dass sie wieder zusammenfinden (sogenannte "Zerrüttung der Ehe").
Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und evtl. sogar bewiesen werden. Während die Trennungszeit in der Regel leicht zu beweisen ist, kann es oft schwerer zu beweisen sein, dass die Ehe zerrüttet ist, dass also keinerlei Hoffnung auf Besserung mehr besteht. Das Gesetz bestimmt daher, dass in den folgenden zwei Fällen die Ehe als zerrüttet gilt, ohne dass es noch eines Beweises bedarf:
Die Zerrüttung der Ehe ist
bewiesen, wenn entweder
a) die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt
leben und beide die Scheidung wollen,
oder wenn
b) die Eheleute
mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte
keine Scheidung will.
Scheidung nach weniger als 1 Jahr Trennungszeit:
Bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr kann die Ehe nur geschieden werden, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde".
Selbst wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, so ist sie bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr nur dann möglich, wenn diese im Gesetz genannte Voraussetzung erfüllt ist. (In der Praxis behaupten darum die Eheleute manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt. Das Gericht kann das fast nie nachprüfen).
Die Voraussetzung liegt vor, wenn es einem der Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein und es ihm auch nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten. Solche Umstände liegen z.B. vor wenn:
der Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde
der andere Ehegatte bereits in einer neuen festen Beziehung lebt (wird aber nicht von allen Gerichten als Härtegrund anerkannt)
die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist
der andere Ehegatte Alkoholiker ist
bei sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehegatten.
Immer muss es sich aber um einen Umstand handeln, der "in der Person des anderen Ehegatten" vorliegt. Deshalb kann z.B. nicht derjenige Ehegatte eine schnelle Scheidung verlangen, der selbst mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt (es sei denn, der andere Ehegatte hat auch einen neuen festen Partner).
Einverständliche Scheidung nach 1 Jahr Trennung:
Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt - wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung mitgezählt wird -, so gilt die Ehe als zerrüttet. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen. Auf den Grund für die Scheidung kommt es nicht an.
Allerdings reicht es nicht aus, dass sich die Ehegatten nur über die Scheidung einig sind. Es wird vielmehr verlangt, dass sich die Ehegatten im Falle einer einverständlichen Scheidung auch über die folgenden Punkte einigen:
Ehegatten- und Kindesunterhalt (Eine Berechnungstabelle im .xls-format gibt es hier)
Verteilung von Ehewohnung und Hausrat
falls gemeinsame Kinder vorhanden sind: Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt.
Liegt diese Einigung nicht vor, dann kann die Ehe trotzdem geschieden werden, wenn einer der nachfolgend geschilderten Fälle vorliegt.
Nicht einverständliche Scheidung bei einer Trennungszeit von weniger als drei Jahren:
Leben die Eheleute länger als 1 Jahr, aber noch keine 3 Jahre getrennt, und ist der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden, so muss das Scheitern der Ehe bewiesen werden. Aus diesem Grund ist es in einem solchen Fall nötig, dem Gericht die Scheidungsgründe mitzuteilen.
Streitet der andere Ehegatte die Scheidungsgründe ab, so können sogar Zeugen vernommen werden.
Nach einem Jahr Trennung kann auch derjenige Ehegatte die Scheidung verlangen, der selbst den Scheidungsgrund geschaffen hat, z.B. der selbst einen neuen Partner hat.
Scheidung nach mehr als 3 Jahren Trennung:
Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt - wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung mitgezählt wird -, so gilt die Ehe als zerrüttet. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass die Ehegatten seit dieser Zeit getrennt leben. Auf den Grund für die Scheidung kommt es nicht an.
Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung:
Bei einer Scheidung muss nicht mehr eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden. Sie kann aber vereinbart werden und zum Beispiel folgenden Inhalt haben:
falls gemeinsame Kinder vorhanden sind: entweder die übereinstimmende Erklärung der Ehegatten, dass kein Antrag zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht gestellt wird oder ein übereinstimmender Vorschlag, auf wen das Sorgerecht übertragen werden soll und wie das Umgangsrecht ausgeübt werden soll;
die Einigung der Ehegatten über den Kindesunterhalt;
die Einigung der Ehegatten über den Ehegattenunterhalt;
die Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung;
die Einigung der Ehegatten über die Verteilung des Hausrats.
Einigungen zum Zugewinnausgleich und zum gemeinsamen Hausgrundstück.
Wichtig: Die Eltern können nicht für ihre Kinder auf Kindesunterhalt verzichten. Beim Ehegattenunterhalt ist ein Unterhaltsverzicht unwirksam, wenn der verzichtende Ehegatte sozialhilfebedürftig ist.
Beispiele:
"Anträge zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht werden nicht gestellt. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 600,- Euro zu zahlen. Außerdem zahlt er für das gemeinsame Kind A zu Händen der Ehefrau einen monatlichen Kindesunterhalt von 349,- Euro. Die Ehefrau übernimmt ab dem 1.1.2009 allein den Mietvertrag für die Wohnung ....... in Niebüll. Vom Hausrat erhält der Ehemann folgende Gegenstände: ...... . Den restlichen Hausrat erhält die Ehefrau."
"Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind A soll der Ehefrau übertragen werden. Der Ehemann erhält ein Umgangsrecht. Er darf das Kind alle zwei Wochen Sonntags von 10 - 18 Uhr zu sich nehmen, außerdem an den jeweils zweiten Feiertagen zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Der Ehemann nimmt das Kind eine Woche in den großen Schulferien zu sich. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 600,- Euro zu zahlen. Außerdem zahlt er für das gemeinsame Kind A zu Händen der Ehefrau einen monatlichen Kindesunterhalt von 349,- Euro. Ehewohnung und Hausrat sind bereits aufgeteilt."
"Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Die Ehegatten verzichten wechselseitig auf Unterhalt. Ehewohnung und Hausrat sind bereits aufgeteilt."
Ausschluss des Versorgungsausgleichs:
Der Versorgungsausgleich kann auf zweierlei Weise von den Eheleuten ausgeschlossen werden:
1. durch notariellen Ehevertrag, § 1408 Absatz 2 BGB
Der Ausschluss ist aber unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird, § 1408 Absatz 2 Satz 2 BGB. Das heißt, dass man nach dem Ehevertrag ein Jahr mit der Scheidung warten muss, soll der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht unwirksam werden.
Wenn man vor Ablauf dieses Jahres die Scheidung einreicht, muss das Gericht den Versorgungsausgleich genehmigen. Das Gericht genehmigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aber meist nur dann, wenn es sich entweder ohnehin nur um einen geringen Betrag handelt, oder wenn irgendeine Abfindung gezahlt wird.
2. durch Vergleich vor dem Scheidungsgericht, § 1587o Absatz 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 127a BGB
Man kann den Versorgungsausgleich auch noch während des Scheidungsverfahrens ausschließen, allerdings muss dieser Ausschluss dann vom Gericht genehmigt werden. Dies ist meist unproblematisch, wenn die Ehe nur kurz war oder wenn beide Ehepartner während der Ehe voll berufstätig oder aber beide arbeitslos waren. Das Gericht kann die Genehmigung aber z.B. verweigern, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer krassen Benachteiligung von einem der Ehepartner führt. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, obwohl der Mann lange Jahre hindurch erwerbstätig war, während die Frau Kinder großgezogen und darum keine Rentenanwartschaften gebildet hat.
Achtung: Grundsätzlich müssen beide Ehegatten durch einen Anwalt vertreten sein. Das gilt auch für eine einverständliche Scheidung.
Unterhalt
Ein Thema, dass leider häufig
mit großer Verbissenheit auf beiden Seiten durchgekämpft
wird; häufig übrigens auf dem Rücken der Kinder. Die
Unterhaltsberechnung ist recht kompliziert.
Welche Kosten entstehen hier?
Es entstehen
Gerichtskosten
Anwaltkosten
sonstige eigene Kosten (z.B. Telefon- und Portokosten, Fahrtkosten zum Gericht).
Die Gerichts- und Anwaltskosten können Sie hier ermitteln. Wir können Ihre Scheidung auch mit Prozesskostenhilfe durchführen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dann ist die Scheidung billiger, evtl. sogar umsonst.
Falls Sie eine Auskunft wünschen, wie viel Ihre Scheidung bei uns kosten würde, senden Sie uns einfach eine email und geben Sie folgende Daten an: Ihr Monatseinkommen, das Monatseinkommen Ihres Ehegatten (jeweils netto), die Anzahl der minderjährigen Kinder, evtl. Schulden.
Falls keine einverständliche Scheidung vorliegt, sind die Kosten wesentlich höher.
Einen Auftrag können Sie
uns mit dem Formular erteilen, dass Sie hier
direkt aufrufen können.
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